Den Stromanbieter kann derjenige wechseln, der Vertragspartner ist. Er muss den Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen abgeschlossen und insofern auch unterzeichnet haben. Ein Wohnungsmieter beispielsweise, der einen Vertrag auf der Grundlage ‚Warmmiete‘ abgeschlossen hat, die unter anderem auch die Energie Strom und Heizung beinhaltet, kann den Stromanbieter nicht wechseln. Sein Vertragspartner ist der Vermieter, der seinerseits den Vertrag mit dem Stromanbieter abgeschlossen hat.
Da der Stromliefervertrag schriftlich abgeschlossen worden ist, muss er auch schriftlich gekündigt werden. Ähnlich wie bei anderen Vertragskündigungen auch muss im Zweifelsfall nachgewiesen werden können, dass die Kündigung form- und fristgerecht erfolgt ist. Eine Kündigung per Email oder per Telefax ist rechtlich nicht ausreichend, da, vergleichbar mit dem Vertrag selbst, die Originalunterschrift des Vertragspartners erforderlich ist. Um im Zweifelsfalle den Zugang der Kündigung nachweisen zu können, sollte sie per Einschreiben/Rückschein abgeschickt werden. Durch die Unterzeichnung des Rückscheins bestätigt der Empfänger den Erhalt des Kündigungsschreibens. Diese Notwendigkeit besteht beim so genannten Sonderkündigungsrecht. Es gilt dann, wenn aufgrund von einer Strompreiserhöhung des bisherigen Versorgers innerhalb der von ihm vorgegebenen Frist gekündigt wird.
Der Wechsel zu einem anderen Stromanbieter ist denkbar einfach. Nach einem Preis-Leistungsvergleich auf einem der Onlineportale kann der Antrag online bei dem zukünftigen Wunschpartner gestellt werden. Mit der Antragstellung werden zeitgleich Neuantrag und Kündigung vom zukünftigen Stromanbieter bearbeitet. Für den Fall eines normalen, fristgemäßen Anbieterwechsels übernimmt er anstelle des Vertragspartners die Kündigungsformalitäten, und das wird untereinander auch so akzeptiert.
Bei der Grundversorgung beträgt die Kündigungsfrist einen Kalendermonat. Ein Grundversorger ist das Unternehmen mit der höchsten Kundenzahl in der Region, und das der Netzbetreiber ist. Die weiteren Verträge, die später im Anschluss an den mit einem Grundversorger abgeschlossen werden, gelten als Sonderverträge. Hier können von Stromanbieter zu Stromanbieter unterschiedliche Kündigungsfristen gelten. Da in jedem Falle ein Energieversorgungsvertrag abgeschlossen wird, ist die jeweils gültige Kündigungsfrist frühzeitig bekannt. Und auch dann, wenn beim Grundversorger eine andere Vertragsvariante als die Grundversorgung gewählt wird, gelten die bei ihm dann möglicherweise abweichenden Kündigungsfristen.
Resümee: Ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen ist kein Problem und recht unbürokratisch, da der zukünftige Stromanbieter behilflich sein kann und möchte.
In allen anderen Fällen muss der Vertrag in Bezug auf Möglichkeit und Frist für eine Kündigung genau gelesen werden, inklusive allem Kleingedruckten. Für einen Wechsel vom bisherigen zum zukünftigen Stromanbieter können zwei bis drei Monate vergehen.
Und auch der neue Vertrag sollte vor Unterzeichnung genau gelesen werden.
Denn niemand verschenkt etwa. Auch der neue Stromanbieter möchte und muss Umsatz und Gewinn machen, also verdienen!
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